Leider scheint die Verwaltungsleitung der Gemeinde Windeck nichts aus dem Feedback der vielen Betroffenen der Gerhart-Hauptmann-Straße, der Ernst-Moritz-Arndt-Straße sowie der Albert-Schweitzer-Straße gelernt zu haben. Wie sonst ist es zu erklären, dass eine Anfrage folgendermaßen beantwortet wird?
—–Ursprüngliche Nachricht—–
Von: Peter Inden
Gesendet: Sonntag, 8. Februar 2026, 17:45
An: Gauß, Alexandra; Becher, Thomas; Sitzungsdienst
Betreff: Anfrage nach § 55 Gemeindeordnung - Erschließungsbeitragssatzung
Sehr geehrte Frau Gauß,
sehr geehrter Herr Becher,
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bitte mailen Sie mir die vor dem Stichtag 29.06.1961 geltende Erschließungsbeitragssatzung. Aufgrund der kommunalen Gebietsreform in Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 1975 bezieht sich meine Anfrage konkret auf die damals selbstständigen Gemeinden Rosbach und Dattenfeld. Sollten entsprechende Satzungen nicht (mehr) vorliegen, bitte ich um eine schriftliche Erläuterung, wie beabsichtigt ist, mit der fehlenden Erschließungsbeitragssatzung aus der Zeit vor dem 29.06.1961 umzugehen.
Bitte beantworten Sie diese Anfrage unabhängig vom Protokoll des AZE vom 04.12.25, in dem nur die „Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Windeck vom 10.06.2008“ zu finden ist.
Vielen Dank und herzliche Grüße
Peter Inden
Sehr geehrter Herr Inden,
bitte entschuldigen Sie die verspätete Rückmeldung auf Ihre Anfrage nach § 55 GO NRW – Erschließungsbeitragssatzung vom 08.02.2026.
Eine Bereitstellung von Erschließungsbeitragssatzungen für Zeiträume vor dem 29.06.1961 ist leider nicht möglich, da erst mit Einführung der gesetzlichen Grundlage zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Baugesetzbuch zu diesem Zeitpunkt entsprechende Satzungen erlassen werden konnten. In der bereits vorliegenden Stellungnahme der Kanzlei Lenz und Johlen wird erläutert (ab S. 3; siehe Sitzungsunterlagen zum AZE), dass vor 1961 das Preußische Fluchtliniengesetz galt. In § 15 wird der Erlass eines Ortsstatut, also einer Satzung, geregelt, nach der bei einer Anlegung einer neuen oder bei der Verlängerung einer bereits bestehenden Straße, Beiträge erhoben werden können. Eine derartige Satzung gab es in Windeck (allen Altgemeinden) nicht.
Wie mit solchen Altfällen umzugehen ist, wenn eine entsprechende Satzung (Ortsstatut) fehlt, wird in der o.g. Stellungnahme ebenfalls erörtert.
Mit freundlichen Grüßen
Die erste Kategorie einer solchen vorhandenen Straße, also die Straße im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts, hat ihren zeitlichen Bezugspunkt bei der Inkraftsetzung des ersten Ortsstatuts nach § 15 des preußischen Fluchtliniengesetzes. Besaß eine Gemeinde kein solches Ortsstatut, tritt an die Stelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieses Ortsstatuts der letzte Tag, an welchem die Gemeinde ein solches noch hätte in Kraft setzen können; dies war der 29.06.1961, der Tag vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes - OVG Münster, Urteil vom 19.05.1999 – 3 A 6205/95 -
Eine derartige Straße musste dann folgende Anforderungen erfüllen:
- innerörtlicher Verlauf,
- Existenz einer hinreichend befestigten Fahrbahn,
- Vorliegen einer Straßenentwässerung,
- Straßenbeleuchtung, welche einen ungefährdeten von-Haus-zu-Haus-Verkehr zuließ.
OVG Münster, Urteil vom 05.10.2012 -15 A 2582 /11 –
Scheinbar wird hier von der Gemeindeleitung Windeck außer Acht gelassen, dass die Kanzlei Lenz und Johlen NICHT von der Gemeindeleitung Windeck beauftragt wurde, rechtliche Möglichkeiten zur Verhinderung von Beiträgen für die Bürger auszuarbeiten.
Sehr schade.
Bitte bilden Sie sich selbst eine Meinung zu diesem Verhalten …
Bildquelle:
https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/UFKIJPZ2TFDTAV3XP3XICZYB55ZQSWQT
Quellen: